BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
§ 3 BZGü-VONachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2000-09-06