BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
§ 4 BZGü-VOPrüfung der fachlichen Eignung
3. Abschnitt Fachliche Eignung
(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2000-09-06