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BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

§ 4 BZGü-VOPrüfung der fachlichen Eignung

3. Abschnitt Fachliche Eignung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.

(2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2000-09-06