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GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994

§ 15 GewO 1994

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

In KraftAmtlicher Text

Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-08-01