GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 15 GewO 1994
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-08-01