GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 373l GewO 1994Verbindungsstelle
Niederlassungsfreiheit
Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 373i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011 , sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.