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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 49 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

In KraftAmtlicher Text

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

KAPITEL XIV. GERECHTE ARBEITSSTANDARDS

Artikel 49

Gerechte Arbeitsstandards

Die Mitglieder erklären, daß sie zur Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung und zur Herbeiführung der Vollbeschäftigung bemühen werden, in den verschiedenen Sektoren der Kakaoproduktion in den betreffenden Ländern in Übereinstimmung mit ihrem Entwicklungsstand gerechte Arbeitsstandards und Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und zwar sowohl für die darin beschäftigten Landarbeiter wie auch Industriearbeiter.