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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 50 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

In KraftAmtlicher Text

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

KAPITEL VX. UMWELTBEZOGENE ASPEKTE

Artikel 50

Umweltbezogene Aspekte

Die Mitglieder nehmen gebührende Rücksicht auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Kakaoressourcen und -verarbeitung, indem sie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung beachten, die auf der achten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung und der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden.