Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 232 AEUVArtikel 232 (ex-Artikel 199 EGV) Artikel 232, (ex-Artikel 199 EGV)

ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

In KraftAmtlicher Text

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.