AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 232 AEUVArtikel 232 (ex-Artikel 199 EGV) Artikel 232, (ex-Artikel 199 EGV)
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.