AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 233 AEUVArtikel 233 (ex-Artikel 200 EGV) Artikel 233, (ex-Artikel 200 EGV)
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.