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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 21 VBGEntlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-01-01