VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 21 VBGEntlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2012-01-01