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Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

§ 39 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 39

Kapitel IV — Verschiedene Vorschriften. Kapitel römisch vier — Verschiedene Vorschriften.

In KraftAmtlicher Text

Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:

a) Verträge abzuschließen;

b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

c) als Prozeßpartei aufzutreten.