Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
§ 39 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 39
Kapitel IV — Verschiedene Vorschriften. Kapitel römisch vier — Verschiedene Vorschriften.
Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:
a) Verträge abzuschließen;
b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
c) als Prozeßpartei aufzutreten.