Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

§ 39 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 39

Kapitel IV — Verschiedene Vorschriften. Kapitel römisch vier — Verschiedene Vorschriften.

In forceOfficial text

Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:

a) Verträge abzuschließen;

b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

c) als Prozeßpartei aufzutreten.