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Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa · Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

§ 20 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa

Artikel 20

In KraftAmtlicher Text

1. Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht.

2. Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluß des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.

3. Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.