Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa · Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

§ 21 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:

a) Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist;

b) Personal der Arbeitsaufsicht;

c) Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;

d) Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;

e) Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen;

f) Statistik der Betriebsunfälle;

g) Statistik der Berufskrankheiten.