§ 10 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 10
Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Organisation“ jede Organisation von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern, welche die Förderung und den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zum Ziele hat.