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Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinig · Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

§ 10 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 10

Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit

In KraftAmtlicher Text

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Organisation“ jede Organisation von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern, welche die Förderung und den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zum Ziele hat.