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Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinig · Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

§ 11 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 11

Teil II. Teil römisch zwei. Schutz des Vereinigungsrechtes

In KraftAmtlicher Text

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern die freie Ausübung des Vereinigungsrechtes zu gewährleisten.