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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 38a ASVGMeldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Meldungen und Auskunftspflicht.

In KraftAmtlicher Text

Für Personen, die auf Grund eines Leistungsbezuges der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben die meldepflichtigen Stellen alle für den Beginn und das Ende der jeweiligen Pflichtversicherung maßgebenden Umstände sowie jede für diese Pflichtversicherung bedeutsame Änderung dem jeweils zuständigen Träger der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unverzüglich bekanntzugeben.