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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 39 ASVGMeldung der freiwillig Versicherten.

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Meldungen und Auskunftspflicht.

In KraftAmtlicher Text

Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1962-01-01