ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 577 ASVGZusätzliche Ausgleichszulage 1999
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.
(1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
2. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-01-13