ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 578 ASVGBesondere Pensionszulage 1999
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.
(1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-01-13