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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 101 GehGVergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

UNTERABSCHNITT C Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012 , berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung

1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,

2. als Wart mit Grundbefähigung 105,6 €,

3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 286,0 €,

4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 452,2 €,

5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 346,9 € und

6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 257,1 €.

(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01