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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 133 GehGVergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung

In KraftAmtlicher Text

Es sind anzuwenden:

1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,

2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-12-01