§ 133 GehGVergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
Es sind anzuwenden:
1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-12-01