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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 173 GehGVerweisungen auf andere Bundesgesetze

ABSCHNITT XII ABSCHNITT römisch zwölf SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1999-09-01