§ 173 GehGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
ABSCHNITT XII ABSCHNITT römisch zwölf SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-09-01