§ 174 GehGVerordnungen
ABSCHNITT XII ABSCHNITT römisch zwölf SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-04-01