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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 18 GehGMehrleistungszulagen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-04-01