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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 19 GehGBelohnung

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-04-01