§ 19 GehGBelohnung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-04-01