RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 117 RStDGEntscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Disziplinargericht und Parteien
Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-12-31