RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 118 RStDGVertretung der dienstlichen Interessen
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Disziplinargericht und Parteien
(1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.
(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-12-31