RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 126 RStDGAkteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-12-31