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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 126 RStDGAkteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren

ДействуетОфициальный текст

Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

История изменений
  • In Kraft seit 2003-12-31