RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 193 RStDGAufwandsentschädigung
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1
36,3 €,
2. alle übrigen Staatsanwälte
45,1 €.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01