RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 194 RStDGErnennung eines Richters zum Staatsanwalt
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-31