RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 195 RStDGÜberstellung
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 190 maßgebend gewesen wäre.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01