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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 95g PG 1965Weiterer Teuerungsausgleich

Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.