§ 95h PG 1965Außerordentliche Einmalzahlung
Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 einschließlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001 , zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.