B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 26b B-KUVGEinzahlung der Beiträge
2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung
Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.