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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 26c B-KUVGBeitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung

In KraftAmtlicher Text

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.