B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 26c B-KUVGBeitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.