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Durchführung des Abkommens über Fürsorge · Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

§ 24 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 24

(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)

In KraftAmtlicher Text

Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung des Abkommens und dieser Vereinbarung nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien zu vermeiden oder beizulegen, werden Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.