§ 25 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 25
(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)
Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden; sie tritt auch außer Kraft, wenn das Abkommen seine Wirksamkeit verliert.