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Durchführung des Abkommens über Fürsorge · Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

§ 26 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 26

(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Bundesminister des Innern und für Familie und Jugend der Bundesrepublik gegenüber den Bundesministerien für Inneres und für soziale Verwaltung Österreichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgeben.