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BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 10 BUAGAbfindung

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei URLAUBSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn

a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;

b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 , in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt;

c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.

(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.

(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-04-01