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BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 28 BUAGBevorrechtung

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.

(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1987-10-01