BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 28 BUAGBevorrechtung
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.
(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1987-10-01