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Festsetzung einer Journaldienstzulage - · Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

§ 2 Festsetzung einer Journaldienstzulage -

In KraftAmtlicher Text

Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:

1. für die ersten sechs Stunden:

a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte

1.31 vH

b) für Beamte der Verwendungsgruppe B

0.87 vH

c) für Beamte der Verwendungsgruppe C

0.63 vH

d) für Beamte der Verwendungsgruppe D

0.49 vH

e) für Beamte der Verwendungsgruppe E

0.43 vH

2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte

1.06 vH

b) für Beamte der Verwendungsgruppe B

0.70 vH

c) für Beamte der Verwendungsgruppe C

0.50 vH

d) für Beamte der Verwendungsgruppe D

0.40 vH

e) für Beamte der Verwendungsgruppe E

0.35 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1975-01-01