Festsetzung einer Journaldienstzulage - · Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ
§ 2 Festsetzung einer Journaldienstzulage -
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
1. für die ersten sechs Stunden:
a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.31 vH
b) für Beamte der Verwendungsgruppe B
0.87 vH
c) für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.63 vH
d) für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.49 vH
e) für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.43 vH
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.06 vH
b) für Beamte der Verwendungsgruppe B
0.70 vH
c) für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.50 vH
d) für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.40 vH
e) für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.35 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1975-01-01