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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 148s BSVGDurchführung der Unfallheilbehandlung

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

In KraftAmtlicher Text

Der Versicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger nach einem anderen Bundesgesetz mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Versicherungsträger verlangt.