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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 148t BSVGKostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

In KraftAmtlicher Text

Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.