LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 68 LDG 1984Kommissionen zur Leistungsfeststellung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01