LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 69 LDG 1984Dienstpflichtverletzungen
Allgemeine Bestimmungen
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Allgemeine Bestimmungen
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.