LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 97 LDG 1984Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01