LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 97a LDG 1984Veröffentlichung von Entscheidungen
Allgemeine Bestimmungen
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.