LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 98 LDG 1984Beschwerde des Beschuldigten
Allgemeine Bestimmungen
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01